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Wir stellen Ihnen hier die denkbaren Rechtsfolgen dar. Am Ende der Darstellung finden Sie unten einige Beispiele für konkrete Verkehrsverstöße nach dem neuen Bußgeldkatalog ab dem 1.2.2009.

1. Verwarnung oder Geldbuße:

Nach der Feststellung einer Verkehrsordnungswidrigkeit schließt sich das Bußgeldverfahren an, das
zunächst von der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde als Bußgeldstelle geführt wird. Bei geringfügigen Verstößen erhält der verantwortliche Fahrzeugführer eine Verwarnung (§ 56 Abs. 1 OWiG), die mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5,- und 35,- € einhergehen kann. Sie kann jedoch bei ganz geringen Zuwiderhandlungen auch als nur mündliche Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erfolgen.

Regelmäßig erfolgt bei den meisten Verkehrsverstößen jedoch die Ahndung im Bußgeldver-fahren, in dem gegen den verantwortlichen Fahrer ein Bußgeldbescheid erlassen wird (§ 65 OWiG). Darin wird die im Bußgeldkatalog vorgesehene Geldbuße und ggf. ein Fahrverbot als Sanktion verhängt. Ein solcher Bußgeldbescheid ergeht zudem, wenn der Betroffene eine bei leichteren Verkehrsverstößen ausgesprochene Verwarnung nicht annimmt und sich weigert, das verhängte Verwarnungsgeld zu zahlen.

Im Bußgeldkatalog sind für die meisten denkbaren Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr Geldbußen festgesetzt, die regelmäßig zu verhängen sind. Sie reichen von den niedrigen Sätzen der Verwarnungsgelder bis zu 750,- € bspw. bei wiederholtem Fahren unter der Wirkung von Rauschmitteln. Für schwere Geschwindigkeitsüberschreitungen reichen die Bußgelder von 50,-  bis 425,- €. Für Rotlichtverstöße werden bis zu 200,- € als Geldbuße verhängt.

Ab einer Geldbuße von 40,- € wird mindestens ein Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg für den Betroffenen eingetragen. Zu den Auswirkungen weiter unten bei Verkehrszentralregister mehr.  

Bei den festgelegten Geldbußen handelt es sich um Richtwerte für den typischen Fall der jeweiligen Zuwiderhandlung. Im Einzelfall kann aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere bei vorsätzlicher Begehung deutlich nach oben oder bei besonderem Anlaß in Ausnahmefällen auch nach unten abgewichen werden. Geldbußen können bei Zuwiderhandlungen auch gegen Fußgänger und Radfahrer verhängt werden. Die Sätze liegen jedoch meist deutlich niedriger, so „kostet“ bspw. die Missachtung des Rotlichts einer Ampel für Fahrzeugführer mindestens 50,- €, hingegen für Fußgänger „nur“ 5,- €.

Bei speziellen Ordnungswidrigkeiten wie z.B. aus dem Bereich des Gefahrgutrechts oder Verstößen gegen das Eichwesen können sogar Geldbußen bis zu 5.000,- € oder sogar bis zu 50.000,- € verhängt werden.

 

2. Fahrverbot:

Für besonders gefährliche und schwere Verkehrsverstöße sieht der Bußgeldkatalog bzw. die Bußgeldkatalogverordnung neben einer empfindlichen Geldbuße zudem als weiteres Sanktionsmittel ein Fahrverbot vor. Ein solches Fahrverbot kann für die Dauer von 1 bis 3 Monaten verhängt werden und soll eine besondere „Denkzettelfunktion“ haben, durch die es den betroffenen Verkehrssünder künftig zu einer Beachtung der Verkehrsvorschriften anhalten soll. Fahrverbote kommen u.a. als sogenannte Regelfahrverbote bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 31 km/h innerhalb und ab 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, qualifizierten Rotlichtverstößen oder bspw. erheblicher Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstands ab einer Geschwindigkeit von 100 km/h in Betracht. Ein Fahrverbot folgt insbesondere bei Fahrten unter dem Einfluß von Drogen oder Alkohol bei einem Verstoß gegen die 0,5 o/oo Grenze.

Fahrverbote können den Betroffenen jedoch auch in anderen Fällen außer den sogenannten Regelfahrverboten treffen, wenn besonders grobe oder beharrliche Pflichtverletzungen zu ahnden sind. Eine solche beharrliche Pflichtverletzung liegt z.B. vor, wenn ein Fahrer innerhalb von 12 Monaten wiederholt mehr als 25 km/h zu schnell fährt.

Das Fahrverbot berührt nicht die grundsätzliche Fahrerlaubnis, sondern verbietet es dem Betroffenen „nur“ für eine gewisse Dauer von dieser Gebrauch zu machen und Kraftfahrzeuge zu führen. Im Gegensatz zum Entzug der Fahrerlaubnis erhält der Betroffene seinen Führerschein mit allen Fahrerlaubnisklassen nach Ablauf des Fahrverbotes wieder zurück.

Regelmäßig wird dem Betroffenen bei einem Fahrverbot eine Frist von 4 Monaten eingeräumt innerhalb derer er seinen Führerschein für die festgesetzte Dauer in amtliche Verwahrung geben muss, sofern es das erste Fahrverbot innerhalb der letzten zwei Jahre ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nach, wird das Fahrverbot automatisch wirksam und der Führerschein wird durch die Polizei beschlagnahmt. Übrigens: Wer trotz eines wirksam verhängten Fahrverbotes Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führt, begeht eine Straftat nach § 21 StVG, der das Fahren trotz Fahrverbot dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichstellt. In diesem Fall droht eine empfindliche Geldstrafe bzw. im Wiederholungsfall Freiheitsstrafe und ein Entzug der Fahrerlaubnis als solcher.

Von der Verhängung des Fahrverbotes kann in bestimmten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn es eine unverhältnismäßige Härte für den Betroffenen darstellen oder zu einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung führen würde. Eine entsprechende Umwandlung des Fahrverbotes in eine im Gegenzug regelmäßig zu erhöhende Geldbuße ist häufig das Ziel einer Verteidigung. In solchen Fällen ist stets qualifizierter anwaltlicher Rat geboten.

 

3. Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg

Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, die mit 40,- € oder einer höheren Geldbuße bedroht sind, werden zwischen 1 und 4 Punkten, bei Verkehrsstraftaten bis zu 7 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Es handelt sich um eine Kartei, die nach speziellen Bestimmungen im Straßenverkehrsgesetz und weiteren Regelungen zur Erfassung von Verkehrsverstößen geführt wird. Es handelt sich um ein verwaltungsrechtliches „Frühwarnsystem“, das über einen nach Erreichen bestimmter Punktegrenzen gestaffelten Maßnahmenkatalog solche Verkehrsteilnehmer erkennbar machen soll, die sich aufgrund ihres bislang gezeigten Verhaltens im Straßenverkehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben. Die Maßnahmen reichen von der Verwarnung über den aktuellen Punktestand, verbunden mit der Möglichkeit über eine freiwillige Teilnahme an einer Nachschulung Punkte abzubauen (bei 8 bis 13 Punkten), über die verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar (bei 14 bis 17 Punkten) bis zum Entzug der Fahrerlaubnis mit anschießender mindestens 6monatiger Sperrfrist für eine Neuerteilung (bei Erreichen von 18 Punkten).

Wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eingetragene Punkte werden nach Ablauf einer Tilgungsfrist von 2 Jahren gelöscht, wenn der Betroffene in diesem Zeitraum keine neue Zuwiderhandlung begangen hat, die einen Punkteeintrag nach sich zieht. Es besteht jedoch eine absolute Tilgungsfrist von 5 Jahren. Punkte, die aus Straftaten resultieren werden hingegen erst nach 5 bzw. 10 Jahren gelöscht.

Da mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides keine gesonderte Mitteilung über die Eintragung von Punkten erfolgt, besteht häufig bei Betroffenen Unklarheit, ob Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen oder frühere Punkte schon gelöscht sind. In diesen Fällen kann eine Anfrage beim Verkehrszentralregister Aufschluss über den Punktestand geben.

 

4. Beispiele für typische Verkehrsverstöße:

Beispiele für Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Pkw:

         innerorts           außerorts  
  Buße Punkte Fahrverbot Buße Punkte Fahrverbot
             
bis 10 km/h 15 EUR     10 EUR    
11 – 15 km/h 25 EUR     20 EUR    
16 – 20 km/h 35 EUR     30 EUR    
21 – 25 km/h 80 EUR 1   70 EUR 1  
26 – 30 km/h 100 EUR 3   80 EUR 3  
31 – 40 km/h 160 EUR 3 120 EUR 3  
41 – 50 km/h 200 EUR 4 160 EUR 3
51 – 60 km/h 280 EUR 4 240 EUR 4
61 – 70 km/h 480 EUR 4 440 EUR 4
über 70 km/h 680 EUR 4 600 EUR 4

          

Beispiele für Abstandsunterschreitungen ausgehend vom halben Tachowert in Metern:


Geschwindigkeit > als 80 km/h > als 100km/h   > als 130 km/h  
  Buße Punkte Buße Punkte Buße Punkte
             
weniger als 5/10 75 EUR 1 75 EUR 1 100 EUR 2
weniger als 4/10 100 EUR 2 100 EUR 2 180 EUR 3
weniger als 3/10 160 EUR 3 160 EUR 3 240 EUR 4
weniger als 2/10 240 EUR 4 240 EUR 4 320 EUR 4
weniger als 1/10 320 EUR 4 320 EUR 4 400 EUR 4
             

Beispiele für Rotlichtverstöße:

  Buße Punkte
   
5 EUR  
10 EUR  
   
90 EUR 3
200 EUR 4
200 EUR 4
320 EUR 4
 

                   











 
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